Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Denttrend GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) 

1 Geltungsbereich, Vertragspartnerkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt).

(2) Das Leistungsangebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Zahnärzte, Zahnarztpraxen, Medizinische Versorgungszentren sowie sonstige Dentallabore, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2 Vertragsschluss, Auftragsgrundlage, Fertigung

(1) Angebote des Auftragnehmers erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Auftrag des Kunden, insbesondere durch Übersendung von Abdruckmaterial, Scandaten, Modellen, Auftragszetteln oder sonstigen Fertigungsunterlagen, stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar.

(3) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung des Auftrags zustande.

(4) Der Kunde sichert zu, dass die übermittelten Unterlagen, Daten und Anweisungen vollständig, zutreffend und für die Herstellung des Zahnersatzes geeignet sind.

(5) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass die zahntechnischen Arbeiten ganz oder teilweise in Betriebsstätten in der Türkei gefertigt werden können. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden und schuldet die vertragsgemäße Herstellung und Lieferung nach Maßgabe dieser AGB.

(6) Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle in der Türkei oder sonstigen Drittstaaten gefertigten zahntechnischen Arbeiten den für die EU geltenden Anforderungen, den einschlägigen harmonisierten Normen sowie den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen. Der Auftragnehmer stellt auf Verlangen Konformitätsnachweise, Fertigungsortangaben und Prüfberichte zur Verfügung und gewährt dem Kunden nach vorheriger Ankündigung Einsicht in Prüf‑ und Qualitätsunterlagen sowie nach Abstimmung ein digitales Audit.

3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat dem Auftragnehmer rechtzeitig sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und Anweisungen vollständig, zutreffend und fehlerfrei zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Kunde hat insbesondere für geeignete Abformungen, Scans, Bissregistrate, Modellunterlagen und sonstige Fertigungsgrundlagen Sorge zu tragen.

(3) Verzögerungen, Mehrkosten oder sonstige Nachteile, die auf unvollständige, unrichtige oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Unklarheiten oder Mängel in den übermittelten Unterlagen, wird er den Kunden hierauf in angemessener Frist hinweisen, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist.

4 Preise, Rechnungsstellung, Rabatte, Gutscheine

(1) Es gelten die im Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten oder aus der jeweils aktuellen Preisliste ersichtlichen Preise, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, sowie zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Gewährt der Auftragnehmer einen Rabatt, Gutschein, Bonus oder sonstigen Preisnachlass, wird dieser ausschließlich als unmittelbarer Preisnachlass auf die Laborleistung in der Rechnung des Auftragnehmers ausgewiesen und berücksichtigt.

(4) Ein nach Absatz 3 gewährter Preisnachlass begründet weder einen eigenen Zahlungsanspruch des Patienten gegen den Auftragnehmer noch einen Anspruch auf gesonderte Auszahlung oder Verrechnung.

(5) Soweit der Kunde den wirtschaftlichen Vorteil eines Preisnachlasses im Rahmen seiner eigenen Abrechnung berufsrechtlich, vertragsärztlich oder sonst wie zu berücksichtigen hat, obliegt dies ausschließlich seiner eigenen Verantwortung nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften.

(6) Der Auftragnehmer nimmt keine rechtsverbindliche Bewertung der zulässigen Abrechnung des Kunden gegenüber Patienten, Kostenträgern oder sonstigen Dritten vor.

5 Lieferung, Versand, Gefahrübergang

(1) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt worden sind.

(2) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Praxis des Kunden, wobei die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware in den Räumen der Praxis auf den Kunden übergeht.

Abweichend hiervon gilt: Beauftragt der Auftragnehmer eine externe Transportperson (z. B. Post, Paket- oder Expresskurierdienste) mit dem Versand oder organisiert der Kunde den Transport selbst, erfolgt die Lieferung ab Werk. In diesen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Übergabe der Ware an die Transportperson bzw. an den Kunden auf den Kunden über.

(3) Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit Verzögerungen auf Zoll-, Import- oder sonstige behördliche Verfahren oder auf sonstige Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.

6 Abnahme, Prüfung, Mängel

(1) Der Kunde hat die gelieferten Arbeiten unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen.

(2) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Lieferung, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Garantieansprüche bleiben auch in diesem Fall unberührt.

(3) Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, bleiben die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unberührt.

(4) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige eines Mangels, gelten die gesetzlichen Folgen.

(5) Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung, insbesondere durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, berechtigt.

7 Vertragliche Garantie

(1) Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt der Auftragnehmer dem Kunden eine vertragliche Garantie von vier Jahren ab Rechnungsdatum für Material‑ und Herstellungsfehler. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung und schränkt die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden nicht ein.

(2) Die Garantie beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung.

(3) Die Garantie wird ausschließlich gegenüber dem Kunden beziehungsweise der Praxis gewährt. Ein unmittelbarer Anspruch des Patienten gegen den Auftragnehmer wird hierdurch nicht begründet.

(4) Der Garantieumfang umfasst die kostenfreie Nachbesserung oder Neuerstellung der betroffenen zahntechnischen Arbeit bei Material- oder Herstellungsfehlern, die auf einen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel zurückzuführen sind.

(5) Von der Garantie nicht umfasst sind insbesondere:

Schäden aufgrund fehlerhafter, unvollständiger oder ungeeigneter Abformungen, Scans, Modelle oder Anweisungen des Kunden.

Veränderungen, Bearbeitungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte.

Schäden infolge von Unfall, Traumata oder unsachgemäßer Behandlung.

Verschleiß, normale Gebrauchsspuren oder mangelnde Mundhygiene.

Schäden, die auf besondere Belastungen, insbesondere Bruxismus, zurückzuführen sind.

(6) Von der Garantie nicht umfasst sind zahnärztliche Leistungen, Honorare, Fremdkosten, Aus- und Einbaukosten sowie sonstige Folgekosten außerhalb der Laborleistung.

8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.

(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(4) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei übernommenen Garantien, bleibt unberührt.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Soweit rechtlich möglich, bleibt das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.

(2) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Arbeiten im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung einzusetzen. Eine Weiterveräußerung außerhalb des üblichen Geschäftsgangs ist ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

10 Datenschutz, Vertraulichkeit, Medizinprodukterecht

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit personenbezogene Daten oder Gesundheitsdaten übermittelt werden, erfolgt dies nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die für Sonderanfertigungen nach der EU-Medizinprodukteverordnung erforderlichen Unterlagen, Erklärungen und Informationen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang zur Verfügung.

(4) Soweit für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine sonstige datenschutzrechtlich erforderliche Vereinbarung.

11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich mindestens in Textform niederzulegen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand der AGB: 05/26

 

 

 

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